Die Möglichkeiten der Europäischen Kommission zur Durchsetzung der EU-Interessen im Falle des Nabucco-Projekts

 5. listopad 2010  Pavel Šatra   komentáře

Der vorliegende Aufsatz untersucht, wie die Europäische Kommission im Zeitraum der Gültigkeit des Vertrags von Nizza (Februar 2003 bis Dezember 2009) die Interessen der Europäischen Union in dem Gaspipelineprojekt Nabucco vertreten konnte.

Die Möglichkeiten der Europäischen Kommission zur Durchsetzung der EU-Interessen im Falle des Nabucco-ProjektsDie Möglichkeiten der Europäischen Kommission zur Durchsetzung der EU-Interessen im Falle des Nabucco-Projekts

Fragestellung und Methode

Der vorliegende Aufsatz untersucht, wie die Europäische Kommission im Zeitraum der Gültigkeit des Vertrags von Nizza (Februar 2003 bis Dezember 2009)  die Interessen der  Europäischen Union in dem Gaspipelineprojekt Nabucco vertreten konnte. Das Nabucco-Projekt repräsentiert die Verwirklichung der langfristigen Energiepolicy der EU und ist höchstwahrscheinlich ein Musterfall für die zukünftige Entwicklung des allgemeinen Rahmens der in der Zukunft nötigen Energieversorgungsprojekte.

Die Europäische Kommission hat in ihren Grünbüchern[1] von 2006 und 2007 den Gaslieferungsausfall des Jahres 2006 und die ständig steigende Energieabhängigkeit von Gasquellen, die nicht in der EU liegen, gebührend berücksichtigt. Die Kommission strebt eine nachhaltige, diversifizierte und sichere Gasversorgung an (Die Kommission, 2006;
 Die Kommission, 2007). Dieselben Ziele verfolgen die TEN-E[2] Infrastrukturprojekte, zu denen der Bau der Nabucco Gaspipeline gehört (Van Aartsen, 2009: 2). Die TEN-E Projekte werden teilweise von EU-Geld finanziert, wobei die Europäische Kommission für das europäische Geld zuständig ist (Das Parlament und der Rat, 2009).

Die Kommission ist als das exekutive Organ der EU nicht nur für das investierte Geld,  sondern auch für die Verwirklichung des Nabucco-Projekts verantwortlich
(Cansevdi - Steinel, 2005: 7). Bei der Umsetzung des Projekts ist sie an die Legislative gebunden, die ihr entsprechende Befugnisse verleiht und ihren Handlungsspielraum eingrenzt. Die Vorschläge für den Rechtsrahmen stammen von der Kommission. Im Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat wird über die endgültige Fassung der Gesetze entschieden, denn hier fließen deren unterschiedlichen Interessen ein
(Cansevdi - Steinel, 2005: 5-6). Folglich haben die Ergebnisse des legislativen Verfahrens meistens einen allgemeinen Charakter. Die Anwendung auf einzelne, spezifische Projekte ist dann kompliziert.

Der Fall der Nabucco-Pipeline weist im Vergleich zu aktuellen Infrastruktur-Energieprojekten eine starke Spezifizität auf. Aus Sicht der Investoren spielt die EU nicht die übliche „Rolle des Katalysators“, sondern sie ist ein vollständiger Investor, der mit den Privatinvestoren an der Bauphase und Betriebsphase beteiligt wird (Die Kommission, 2008a: 5). Außerdem soll die Bedingung der Diversifizierung der Quellen tatsächlich beibehalten werden
(Die Kommission, 2008b: 30). Die drei traditionellen Gasversorger Algerien, Norwegen und Russland  sollen umgangen werden. Neben der Diversifizierung der Gasquellen sind die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Erweiterung der außenpolitischen Beziehungen  (Van Aartsen, 2009: 4) weitere wichtige Interessen der EU.

Es stellt sich also die Frage, welche Möglichkeiten die Europäische Kommission zur Durchsetzung der EU-Interessen im Falle des Nabucco-Projekts hat und wie effektiv diese sind.

Bei der Beantwortung dieser Frage kann man annehmen, dass man Erkenntnisse gewinnt, die  zur Bestätigung oder Widerlegung der folgenden Hypothese führen werden:
„Die Gesetzgebung der EU sieht während der Gültigkeit des Vertrags von Nizza kein Instrument vor, das die Diversifizierung der Gasquellen für die EU im Nabucco-Projekt sichern würde.“

 Die EU hat sich mit diesem Themengebiet selbst auseinandergesetzt. Auf ihren Webseiten bietet sie eine Zusammenfassung der Inhalte des legislativen Rahmens der Energie-Policy und eine Evaluation der Umsetzung an. Meine Hausarbeit basiert auf einer eigenen Interpretation der legislativen Akten. Um ihren allgemeinen Charakter besser verstehen zu können, benutze ich die Publikation ,,Das Räderwerk der Europäischen Kommission“ von Hürrem Cansevdi und Monika Steinel und das Buch ,,Competition in energy markets: law and regulation in the European Union“ von Peter Cameron. Man kann aus diesen Texten Folgen für die
Nabucco-Pipeline ableiten.

In diesem Aufsatz handelt es sich um eine Einzelfallstudie, die sich mit der Inhaltsanalyse der primären Textquellen beschäftigt. John Gerring erklärt, dass das Objekt einer  Einzelfallstudie repräsentativ für andere Fälle sein sollte (Gerring, 2007: 96). Laut dem European coordinator for the project of European interest n° NG 3[3] (weiter im Text „der Koordinator“) kann man das bei dem Nabucco-Projekt erwarten, weil sich die Pipeline um die Gasversorgung des
EU-Marktes, kümmert, der immer größere Ressourcen verbraucht. In der Zukunft wird die EU mehrere Projekte planen müssen, die nicht nur gewinnorientiert sind. Nabucco wird  hierbei eine Vorbildfunktion einnehmen (Van Aarsten, 2009: 3).

Vorgehensweise

Im zweiten Kapitel wird das gesamte Nabucco-Projekt vorgestellt. Hierbei werde ich auf wichtige Versorgungs-, Finanz- und Akteurdaten eingehen. Darüber hinaus verdeutliche ich die Probleme, mit denen die EU-Gesetzgebung zu kämpfen hat.

 Das dritte Kapitel, der Hauptteil dieser Hauarbeit, beschreibt die Möglichkeiten der  Kommission zur Durchsetzung von EU-Interessen. Es wird auf einzelne Arten der legislativen Akte eingegangen. Ihr jeweiliger Charakter und ihre Anwendungsweise wird geklärt.  Daraus werde ich schließen, ob ihre Anwendung im  Fall des Nabucco-Projekts geeignet ist oder nicht. Es wird auch bestimmt, welche konkreten Gesetze auf das Nabucco-Projekt einwirken und welche Folgen dies hat. Außerdem werde ich  das Aufgabenprofil des Koordinators vorstellen.

Im vierten Kapitel beschäftige ich mich mit der Umsetzung der EU-Gesetze, die in einem Verhältnis zum Nabucco-Projekt stehen. Es wird klargestellt, ob, wann und inwieweit die am Bau der Pipeline beteiligten Mitgliedstaaten sie implementiert haben. Desweiteren stelle ich die Grenzen des Einflusses der Kommission beim Planen eines TEN-E Projektes in einer Krisensituation vor.

Das fünfte und letzte Kapitel fasst die Ergebnisse des Aufsatzes zusammen und erschließt folgen für die Hypothese.

Vorstellung des Nabucco-Projekts 

Im Sprachgebrauch der EU gehört das Nabucco-Projekt  zu der Gruppe der Gaspipelines, die „Südlicher Korridor“ genannt werden oder im Kontext der TEN-E Projekte als „NG3“[4] bezeichnet werden (Van Aartsen, 2009: 2). Die Vorbereitung des Projektes hat im Jahr 2000 begonnen und der Beginn der Bauphase ist zum Jahr 2011 geplant. Das Projekt soll das Gas aus der Kaspischen Region durch die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Ungarn in den österreichischen Baumgarten  leiten. Die Strecke ist ungefähr 2000 km lang[5].

Im Idealfall strebt man an, 31 bcma[6] zu liefern, was  dem voraussichtlichen Gasverbrauch der EU von fünf Prozent im Jahr 2020 entsprechen würde (Van Aartsen, 2009: 3). Die Gasmenge und Quelle sind aber noch fragwürdig. Nach zahlreichen Verhandlungen kam der Koordinator zu dem Schluss, dass das Nabucco-Projekt seine Quelle in Aserbaidschan finden sollte. Für dieselbe Quelle interessieren sich jedoch fünf Pipelines, die insgesamt 65-75 bcma bräuchten. Die aserbaidschanische Quelle kann aber nur 16 bcma anbieten. Die Tatsache, dass Nabucco keine eindeutige Quelle hat, hat dazu beigetragen, dass die EU nicht die „Rolle des Katalysators“ sondern die Rolle des wichtigen Investors spielt. Die Privatunternehmen sind nämlich nicht bereit, das hohe Risiko einzugehen und  Geld zu investieren, ohne dass die Gasquelle gesichert ist. .

Die EU geht das Risiko ein, weil ihre Kosten-Nutzen Berechnung sich von den rein gewinnorientierten Berechnungen der Privatunternehmen unterscheidet. Die EU  ist zu einer Investition bereit, weil sie noch den Aspekt der Energieversorgungsicherheit, eines ihrer Hauptinteressen, hinzuzählt[7]. Die geplante  Nabucco-Pipeline scheint sich für die EU also zu lohnen.

Zu den Akteuren des Projekts gehören neben der Europäischen Kommission die bereits erwähnten Transitländer und natürlich Aserbaidschan. Die Privatinvestoren stammen aus  den Transitländern und Deutschland. Jede der insgesamt sechs  Firmen behält 16,67 Prozent  des  Konsortiums Nabucco Gas Pipeline International GmbH. Die Liste der Privatunternehmen beinhaltet die türkische BOTAŞ Petroleum Pipeline Corporation, die Bulgarian Energy Holding EAD, die rumänische TRANSGAZ S.A, den ungarisches MOL Plc-Konzern, die österreichische OMV Gas & Power GmbH und letztlich die deutsche RWE AG[8].

In die Gruppe der Hauptakteure gehört normalerweise die Versorgungskonkurrenz. Der russische Konzern GAZPROM hat vor, eine „konkurrierende“ Pipeline zu bauen. Man zählt sie in diesem Fall nicht zur Konkurrenz, weil Energiestudien voraussagen, dass der Europäische Markt neue Quellen auch von traditionellen Gasversorgern wie Russland[9] brauchen wird (Van Aartsen, 2009: 3).

Das Budget des Baus der Pipeline beträgt ungefähr 10 Milliarden Euro.  Die EU[10] investiert 200 Millionen Euro[11]. Bei Pipeline Projekten ist es wichtig, einen festen Beitrag und nicht nur einen prozentuellen auszuhandeln, weil die gesamten Baukosten von den aktuellen  Metallpreisen abhängig sind, die Kosten sich also erheblich erhöhen können.

Insgesamt ist das Projekt spezifisch, weil die EU ein ordentlicher Investor und nicht nur ein „Katalysator“ ist. Sie investiert mehr Geld als üblich, weil sie im Projekt versucht, eigene Interessen durchzusetzen bzw. dies tun muss. Das Projekt ist also nicht ein rein marktwirtschaftlich orientiertes. In der Zukunft wird es mehrere ähnliche Projekte geben müssen, weil die EU aufgrund des steigenden Gasverbrauchs gezwungen ist, sich unter Zeitdruck um die Diversifizierung der Gasquellen zu kümmern. 

Die Rolle der Kommission im legislativen Verfahren

Im zweiten Kapitel wurde bereits die Problematik des Projekts erläutert. In der ganzen komplizierten Vorbereitungsphase des Pipelinebaus wird die EU von ihrem exekutiven Organ, der Europäischen Kommission vertreten. Die Kommission spielt  neben ihrer Rolle als de-facto Außenvertretung auch eine wichtige Rolle innerhalb der EU. Sie besitzt das Initiativrecht für Entwürfe neuer Rechtsakte. Die Gesetze bilden den Spielraum für die Kommission beim Durchsetzen der EU-Interessen. Zugleich sind die Gesetze ein wichtiges Mittel für die Verwirklichung der EU-Interessen im Nabucco Projekt.

Um die verschiedenen Arten der Legislative (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen und Stellungnahmen) und ihre Inhalte und Folgen für die Nabucco-Pipeline zu verstehen, sollten noch die Regeln des Gesetzverfahrens kurz vorgestellt werden. Die Rechtsinitiativen der Kommission müssen das Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzip respektieren. In der Praxis bedeutet das, dass Vorschläge nur solche Aufgabenbereiche berühren dürfen, die man von der EU-Ebene wirksamer steuern kann als von der Ebene der Mitgliedsstaaten. Im Weiteren folgt daraus, dass die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den zu realisierenden Zielen stehen müssen. (Cansevdi - Steinel, 2005: 5)

Der Weg der Gesetzgebung beginnt im Fall der Energiepolicy in der Kommission. In dem Zwischenschritt bearbeitet die Kommission die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments und des Rates.  Der Vorschlag soll die Auffassung der weiteren zwei Institutionen berücksichtigen, weil sie über die Einführung entscheiden. (Cansevdi - Steinel, 2005: 5-6)

Aus diesem Verfahren heraus kann man auf allgemeine Folgen für den Fall Nabucco schließen. Wenn die endgültige Fassung der Legislative die Stellung des Parlaments berücksichtigt, wirken auf den Inhalt des Gesetzes die im Parlament am meisten vertretenen politischen Ideologien ein. Vom Rat her wird die Legislative von den Interessen der Mitgliedstaaten beeinflusst. Es kann dazu kommen, dass die Kommission am Ende des Gesetzgebungsverfahrens über keine ausreichenden Befugnisse für die Durchsetzung der
EU-Interessen im Nabucco Projekt verfügt, weil die Outputs der Gesetzgebungsverfahren unterschiedliche Interessen befriedigen müssen.

Die Richtlinien

Der Exkurs zu den legislativen Akten, ihren Eigenschaften und ihrer potenziellen Anwendbarkeit auf das Nabucco-Projekt beginnt bei den Richtlinien. Cameron erklärt,  es habe sich gezeigt, dass die Richtlinien ein einflussreiches Instrument für Schaffung des Energiebinnenmarktes seien (Cameron, 2007: 72). Gilt das aber auch für die Durchsetzung der EU-Interessen im Nabucco-Projekt?

Eine Richtlinie wird an bestimmte Mitgliedstaaten gerichtet. Sie ist verbindlich im Verhältnis zu den Endeffekten. Ein Staat kann den Weg zum Ziel selbst auswählen. Meistens verlangt eine Richtlinie eine Harmonisierung der Gesetzgebung in bestimmten Gebieten. Es gibt eine Frist für die Umsetzung, die ein oder zwei Jahre ab der Einführung durch die EU dauert. Der Umfang der Implementierung tendiert von dem Mitglied abhängig zu sein und hat üblicherweise einen Rahmencharakter. Falls der Staat ein Gesetz nicht direkt implementiert, ist er verpflichtet, das nationale Recht so  entsprechend der EU-Gesetzgebung zu interpretieren. Die Bedingung der Subsidiarität wirkt sich bei Richtlinien am meisten aus (Cameron, 2007: 72-73).

Da die Richtlinien nur auf bestimmte Staaten zielen können, entspricht es den Zwecken des  Nabucco-Projektes, denn die Pipeline führt nur durch einige Mitgliedstaaten. Der weitere Charakter der Richtlinien ist für das Nabucco-Projekt nicht geeignet. Von der Initiierung des Gesetzes, über dessen Bestimmung bis hin zu seiner Implementierung vergehen Jahre. Während der Vorbereitung der Nabucco-Pipeline hat sich die Priorität wegen der Versorgungsausfälle in den Jahren 2006 und 2009 mehrmals erhöht und die Kommission konnte nicht die Verwirklichung des Baus mit Hilfe einer Richtlinie beschleunigen. Außerdem haben die Richtlinien einen Rahmencharakter und sind deswegen nicht geeignet,  detaillierte Ziele wie etwa die  Diversifizierung der Gasquelle zu verfolgen.

Die geltende EU-Gesetzgebung sieht die Richtlinie 2003/55/EG vor, deren Ziel es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu schaffen. Es lässt sich aus dieser Richtlinie kein eigenständiges Instrument für die Durchsetzung der EU-Interessen im Falle des Nabucco-Projekts ableiten. Sie stellt aber Regeln auf, die die Verwirklichung des Projekts erleichtern.

Eine zentrale Frage zu Beginn des Projekts ist, ob, wie viel und wo genau der Markt neue Gasquelle braucht. Um dies festzulegen, zieht man die Berichte über Infrastruktur und Tarife zur Hilfe, zu deren Veröffentlichung die bestehenden Netzbetreiber verpflichtet sind
(Das Parlament und der Rat, 2003: 7).

Die Richtlinie basiert auf einer Öffnung des Marktes. Das Tandem der EU und des
Nabucco-Konsortiums hat also das Recht auf den Einstieg in die Konkurrenzarena (Das Parlament und der Rat, 2003: 6). Genaueres ist in der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen geregelt
(Das Parlament und der Rat, 2005). Gleichzeitig findet das Nabucco-Gas leichter zu den Verbrauchern, weil die Richtlinie das Recht auf den Versorgerwechsel vorsieht
(Das Parlament und der Rat, 2003: 6). Für die Einhaltung der Regeln der Richtlinie ist der Staat verantwortlich (Das Parlament und der Rat, 2003: 14).

Die Verordnungen

Die Verordnungen unterscheiden sich von den Richtlinien vor allem in der Art der Implementierung und Gültigkeit. Die Implementierung der Energie-Verordnungen geschieht direkt von der EU-Ebene aus, obwohl sie in der Praxis teilweise von den einzelnen Staaten umgesetzt werden muss. Die Verordnungen sind eine Quelle der Gemeinschaftsgesetzgebung, deswegen sind sie den nationalen Gesetzen übergeordnet und gelten in allen Mitgliedstaaten. Die Verordnungen des Energiebereichs verfolgen dieselben Themen wie die Richtlinien, lediglich in einer detaillierteren Weise. (Cameron, 2007: 73)

Bei den Verordnungen ist es für den Fall Nabucco entscheidend, dass sie direkt nach dem Erlass von Parlament und Rat in Kraft treten und somit auf relativ aktuelle Probleme reagieren können. Es gibt keine lange Umsetzungsphase auf der Mitgliedsebene. Diese Aspekte verleihen den Verordnungen die Möglichkeit, die Entwicklung des einzelnen Projekts zu verfolgen. Das Projekt müsste aber alle Mitgliedstaaten direkt betreffen.

Die Kommission kann schlecht im gesamten Europa für das Nabucco-Projekt werben, weil es bisher keine gute Infrastruktur des EU-Gasmarktes gibt, die bei Versorgungskrisen dringend benötigtes Gas in die ganze EU verteilen könnte. Das oben erwähnte Merkmal der Verordnungen, nämlich die Gültigkeit für alle Mitgliedstaaten, spricht deutlich gegen die Anwendung für jene Pipeline, die besonders ein Ziel verfolgt und durch eine bestimmte Region führt.

Die Entscheidungen

Eine Entscheidung kann sich wie eine Richtlinie an ein Mitglied richten. Desweiteren  kann sich eine Entscheidung auf ein Unternehmen oder einen Einzelnen beziehen. Sie ist für den Empfänger verbindlich. (Cameron, 2007: 73)

Die Merkmale der Entscheidungen sind für den Nutzen der Nabucco-Pipeline geeignet. Was der effektiven Anwendung im Weg steht, ist das Mandat der EU. Die EU wird ein Mitglied, ein Unternehmen oder einen Einzelnen wohl kaum zu eigenen Zwecken steuern. Die exekutive Gewalt der EU verfügt nicht über solch weitreichenden Befugnissen. Eine restriktive Entscheidung würde erlassen werden, wenn einer der genannten Akteure gegen die Gesetzgebung der EU  verstieße.

Wenn man das Subsidiaritätsprinzip beabsichtigt, folgt daraus, dass Mitgliedstaaten in einer stärkeren Beziehung zu einem der Nabucco Privatinvestoren stehen als die EU. Aus der Auflistung der beteiligten Privatunternehmen im zweiten Kapitel kann man ablesen, dass die Privatunternehmen im Nabucco-Projekt von den bisher bekannten Transitländern stammen (ausschließlich der deutschen RWG AG). Dem Subsidiaritätsprinzip nach sollten Probleme mit den Unternehmen eher die Mitgliedstaaten lösen. Ein „Lenkungsversuch“ der Privatunternehmen ist dann für die Kommission im Nabucco-Projekt von der Position des Investors eher realisierbar als die Inanspruchnahme der EU-Autorität, die ohnehin auf den Prinzipen des freien Marktes basiert.

Die größte legislative Unterstützung für das Nabucco-Projekt kommt von der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze. Sie betrifft die Priorität des Projekts, die Finanzierung und den grenzüberschreitenden Bau innerhalb der EU und eine Unterstützung für das Verhandeln in der Form eines Koordinators, dem ein eigenständiges Unterkapitel 3. [6] gewidmet wurde. (Das Parlament und der Rat, 2006)

Die Nabucco-Pipeline wurde auf die Spitze der TEN-E Prioritätenprojekte gesetzt, weil sie zur Schaffung des Energiebinnenmarkts und der Versorgungssicherheit beiträgt, was zu den Hauptzielen der TEN-E zählt (Das Parlament und der Rat, 2006: 3-4). Dieselbe Entscheidung bestimmt das Budget für Nabucco (der Anteil der EU) (Das Parlament und der Rat, 2006: 15). Letztlich weist die Entscheidung den Mitgliedstaaten die Steuerung des grenzüberschreitenden Baus der Pipeline zu (Das Parlament und der Rat, 2006: 15).

Die Stellungnahmen

Zu den legislativen Instrumenten zählt man noch die Stellungnahmen, obwohl sie nicht verbindlich sind. Ihr Einfluss wirkt sich auf die Interpretation der nationalen Gesetze aus. (Cameron, 2007: 73)

Wenn eine Stellungnahme auf die einen Fall der Interpretation der Mitgliedsgesetzgebung Einfluss hat, kann man sie als ein Randinstrument für die Lösung einer Ausnahmesituation  benutzen. Die Verfolgung des Hauptzieles des Nabucco-Projekts scheint mittels einer Stellungnahme nicht machbar.

Der Koordinator

In den vorherigen Unterkapiteln 3.2. bis 3. [5] widmete man sich außer anderem der Interpretation der eingeführten Gesetze und ihren Folgen für das Nabucco Projekt. Zwar haben sie Einfluss auf die Verwirklichung des Projekts, beschäftigen sich mit der Durchsetzung der EU-Interessen aber nur indirekt. Ein „Instrument“ der Kommission, das sich direkt mit der Verwirklichung des Nabucco-Projekts beschäftigt, ist der Koordinator. Das Amt des Koordinators baut – wie bereits erwähnt – auf dem legislativen Hintergrund der „TEN-E Entscheidung“ Nr. 1364/2006/EG auf.

Der Koordinator wird für TEN-E Projekte nominiert, die technische, politische oder finanzielle Probleme haben und sich an der Spitze der Prioritätenliste befinden. Um die Nabucco-Pipeline kümmert sich seit September 2007 Jozias Van Aartsen
(Van Aartsen, 2009: 2). Er arbeitet im Auftrag der Kommission. Sein Aufgabenprofil soll die Durchsetzung der EU-Interessen erleichtern (Van Aartsen, 2009: 12).

Seine Pflichten sind folgende: er kümmert sich um die Identifizierung aller eventuellen Hindernisse des Projekts, die man in legislative, politische, administrative und wirtschaftliche Probleme unterteilen kann. (Van Aartsen, 2009: 11). Außerdem unterbreitet er Lösungsvorschläge. Die Lösungen sehen die Beteiligung aller Investoren vor  (Van Aartsen, 2009: 12).

Die Arbeit des Koordinators beinhaltet auch die Konsultationen mit allen Akteuren, die zur Präzisierung des Projekts führen sollen. Er trifft sich mit Förderern und finanziellen Institutionen, um die Finanzierung des Projekts zu besprechen. (Van Aartsen, 2009: 12)

Schließlich verfasst er jedes Jahr einen Bericht an die Kommission, an das Parlament und die Mitgliedstaaten über die Entwicklung des Projekts und den Schwierigkeiten, die zur Verzögerung des Baus führen. (Van Aartsen, 2009: 12)

Das Arbeitsprofil des Koordinators ähnelt der Arbeit eines Facilitators, der im Auftrag der Kommission allen Investoren des Nabucco-Projekts hilft, einen gemeinsamen Weg zum Erreichen des Zieles zu suchen. Die Ergebnisse seiner Arbeit sind eine bedeutsame Quelle für den Energiekommissar, der bei entscheidenden Verhandlungen mit anderen Akteuren einen detaillierten Überblick über das aktuelle Geschehen hat. Mit Unterstützung des  Koordinators werden die Interessen der EU leichter durchgesetzt.

Die Umsetzung der Rechtsvorschriften 

Im dritten Kapitel wurden bei der Interpretation der geltenden Gesetzgebung, der Richtlinie 2003/55/EG und der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG mögliche Folgen für das  Nabucco-Projekt erwähnt. Kann man sich aber in der Praxis auf ihre Umsetzung verlassen?

Die „Erdgasbinnenmarkt“ Richtlinie 2003/55/EG hatte eine Jahresfrist  für die nationale Implementierung (Das Parlament und der Rat, 2003: 19). Österreich hat die Harmonisierung der nationalen Gesetze im Jahr 2004 beschlossen. Wenn man die Beitrittsjahre der anderen Transitländer berücksichtigt, stellt man fest, dass Ungarn die Umsetzung im Jahr 2005 abschloss, Rumänien und Bulgarien waren im Jahr 2008 fertig. Die Kommission führte kein Verfahren wegen der nicht Einhaltung des Gesetzes gegen die Transitländer  (Die Kommission, 2009: 193-194). Das heißt, dass nur in bestimmten Planungsphasen die Vorteile für das Nabucco-Projekt zu nutzen waren.

Die Verwirklichung der TEN-E Projekte, die in der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG verankert sind, ist stark auf die Zusammenarbeit mit den Privatunternehmen angewiesen. Die Privatunternehmen finanzieren und realisieren die Projekte. Diese müssen rentabel sein, damit der Privatsektor Interesse an einer Beteiligung hat Die EU bereitet Bedingungen für ein flüssiges Verfahren vor. Bei dem Nabucco-Projekt hätte es zum Scheitern kommen können, weil man sich 2008 nicht sicher war, ob es eine ausreichende Nachfrage für das Nabucco-Gas geben würde. Der russische Gaskonzern Gazprom hatte zuvor nämlich eine neue Pipeline vorgestellt, die ebenfalls durch die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Ungarn führen und ein billigeres Gas anbieten sollte[12]. Die Kommission war nicht fähig, dies zu verhindern, weil die Mitgliedstaaten bilaterale Verträge mit Russland abschlossen und sich mir einer anderen Gasquelle versorgen, die mit dem EU-Interesse der Quellendiversifizierung kollidierte. Im Ergebnis haben die Energievoraussichten gezeigt, dass der EU-Gasmarkt beide Pipelines braucht und dass das Angebot-Nachfrage-Kriterium beibehalten wird (Van Aartsen, 2009: 3). Die „TEN-E“-Entscheidung hat in diesem Fall der Kommission die Möglichkeit verliehen, mit den Mitgliedstaaten rasch zu kommunizieren. Der Koordinator handelte aber nur von der Position des Facilitators aus, also mit einem schwachen Mandat.

Fazit 

In diesem Aufsatz wurden die wichtigsten legislativen Akte und ihre Folgen, sprich die Möglichkeiten der Kommission der zur Durchsetzung von EU-Interessen, im Falle der Nabucco-Pipeline interpretiert. Ihre Effektivität und Reaktionsfähigkeit auf die sich schnell verändernden Rahmenbedingungen des Projekts ist von dem Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzip und der Dauer des legislativen Verfahrens begrenzt. Sie müssen auch die Regeln des freien Marktes, auf die sich die EU stützt, restlos respektieren.

Der Mangel an konkreten Möglichkeiten der Kommission zur Durchsetzung ihrer Interessen im Falle des Nabucco-Projekts wird ebenfalls dadurch verursacht, dass die Kommission bei der Vorbereitung der Gesetze die Stellung des Parlaments und des Rates berücksichtigen muss. Die Forderungen des Parlaments sind von Programmen der jeweiligen Parteien geprägt und der Rat muss die Interessen der vielen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Ein Konsens über ein Instrument für ein bestimmtes Projekt ist somit nicht leicht erreichbar.

Aus den vier verschiedenen Gesetzarten, den Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, betreffen das Nabucco Projekt eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Entscheidung. Die „Erdgasbinnenmarkt“-Richtlinie 2003/55/EG soll im Allgemeinen den Eintritt des Nabucco-Konsortiums auf den Markt erleichtern, wobei man beabsichtigen muss, dass sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten von den beteiligten Mitgliedstaaten implementiert wurde. Ein Aspekt der Richtlinie, der Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen,  wird von der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 detaillierter geregelt.

Die „TEN-E“-Entscheidung verleiht der Kommission die Möglichkeit, dem Projekt eine hohe Priorität zuzuschreiben und dessen Finanzierung zu bestimmen. Die Entscheidung überträgt die Verantwortung für den grenzüberschreitenden Bau der Pipeline an die Mitgliedstaaten. Aufgrund dieser Entscheidung wurde der Koordinator ernannt, der im Auftrag der Kommission bei Treffen mit Akteuren des Projekts an der Durchsetzung der EU-Interessen im Nabucco-Projekt arbeitet. Er handelt aber lediglich von der Stellung eines Beamten heraus.

Aus den Ergebnissen der Interpretation der Gesetzgebung folgt, dass die zu Beginn der Hausarbeit geäußerte Hypothese („Die Gesetzgebung der EU sieht während der Gültigkeit des Vertrags von Nizza kein Instrument vor, das die Diversifizierung der Gasquellen für die EU im Nabucco-Projekt sichern würde.“), verifizierbar ist. Die Gesetzgebung erleichtert nämlich die Durchsetzung der EU-Interessen im Allgemeinen, aber sie beschäftigt sich nicht mit dem wichtigsten Interesse, der Diversifizierung der Gasquellen der EU. Die Arbeit des Koordinators verfolgt zwar dieses wichtigste Ziel, garantiert aber nicht dessen Erfüllung.

Bei Projekten, in denen sich Privatunternehmen mit der EU treffen, entscheidet wie auch bei ähnlichen, rein privatfinanzierten Projekten immer derjenige, der die größte Summe investiert hat. Falls die Kommission die Diversifizierung der Gasquellen für die EU im  Nabucco-Projekt sichern möchte, müsste sie also den größten Geldbetrag investieren.

Literaturverzeichnis

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 Titulní obrázek převzat z: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:2010Nabuccopipelinemap.jpg


[1] Die Grünbücher der Europäischen Kommission dienen zur Eröffnung der Diskussion zu bestimmten Themen innerhalb der EU-Institutionen. Diese Diskussion sollte eine Grundlage für Schaffung der neuen Instrumente für die Umsetzung der politischen Ziele der EU sein (Cansevdi - Steinel, 2005: 6).

[2] Die Abkürzung „TEN-E“ steht für „Trans-European energy network“.

[3] Der European coordinator for the project of European interest n° NG 3 oder der Koordinator ist die Person, die vor allem mit Nabucco Pipeline beschäftigt ist, aber auch an anderen Pipelineprojekten arbeitet
(Van Aarsten, 2009: 2). Die Rolle des Koordinators wird näher in 3.6. vorgestellt.

[4] Die Abkürzung „NG3“ steht für „Natural gas route 3“. Unter NG3 gehören Nabucco, ITGI, TAP und WhiteStream Pipeline Projekte, die Kaspische Länder, Mitteosten und Europäische Union verbinden sollten. (Van Aartsen, 2009: 2)

[5] Project Timeline, verfügbar unter: http://www.nabucco-pipeline.com/project/project-timeline/main-page-project-timeline-20090126.html, abgerufen am 20. 3. 2010.

[6] Die Abkürzung „bcma“ steht für „Milliarden Kubikmeter pro Jahr“.

[7] Transeuropäische Energienetze, verfügbar unter: http://europa.eu/legislation_summaries/energy/internal_energy_market/l27066_de.htm, abgerufen am
20. 3. 2010.

[8] Shareholders, verfügbar unter: http://www.nabucco-pipeline.com/company/shareholders7/table-of-content-shareholder.html , abgerufen am 20. 3. 2010.

[9] Eigentlich ist das Ziel der Nabucco Pipeline Quellen zu diversifizieren, sprich russische Quellen vermeiden. Gleichzeitig ist die EU nicht fähig eine radikale Veränderung der Versorgungspolicy zu verwirklichen und muss die steigernde Abhängigkeit von nicht-EU Gasquellen (Bilgin, 2009: 4486) akzeptieren.

[10] Der Gemeinschaftsbeitrag stammt von Österreich, Ungarn, Bulgarien, Deutschland und Rumänien
(Das Parlament und der Rat, 2009). Die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung haben Finanzierungshilfe für das ganze Budget versprochen11.

[11] Pipeline politics: Why Nabucco is stuck, verfügbar unter: http://www.euractiv.com/en/energy/pipeline-politics-why-nabucco-stuck, abgerufen am 22. 3. 2010.

[12] Pipeline politics? Russia and the EU's battle for energy, verfügbar unter: http://www.euractiv.com/en/energy/pipeline-politics-russia-eu-battle-energy/article-177579, abgerufen am 2. 4. 2010.

Jak citovat tento text?

Šatra, Pavel. Die Möglichkeiten der Europäischen Kommission zur Durchsetzung der EU-Interessen im Falle des Nabucco-Projekts [online]. E-polis.cz, 5. listopad 2010. [cit. 2024-04-16]. Dostupné z WWW: <http://www.e-polis.cz/clanek/die-moglichkeiten-der-europaischen-kommission-zur-durchsetzung-der-eu-interessen-im-falle-des-nabucco-projekts.html>. ISSN 1801-1438.

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